Art. 4 § 8 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 8

§ 8. (Anm.: Art. IV) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. In gleicher Weise hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Finanzierung der in Artikel II § 2 Abs. 2 umschriebenen Aufgaben bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. Soweit die Kosten dieser Aufgaben im Jahre 1982 durch den Bund aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln bedeckt worden sind, sind sie durch Mittel aus Kreditoperationen, die von der Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tätigen sind, zu ersetzen.