Art. 4 § 7 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 7

§ 7. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen: die Teilstrecke der A 23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten (B 302).

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.