Art. 4 § 62 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 62.

(1) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben.

(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098230

alte Dokumentnummer

N6197721210L