§ 62.
(1) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben.
(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098230
alte Dokumentnummer
N6197721210L