Art. 4 § 60 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 681/1991

ARTIKEL IV

Finanzielle Bestimmungen Deckung des Aufwandes

§ 60.

(1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen

  1. a) dieses Bundesgesetzes,
  2. b) des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,
  3. c) des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung
  4. d) des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung,
  5. e) des § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und
  6. f) des Artikels XXI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:

  1. a) durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
  2. b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung,
  3. c) durch einen Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß Abs. 3, der endgültig vom Bund zu tragen ist,
  4. d) durch einen Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) gemäß Abs. 4,
  5. e) durch andere dem Bund für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellte Mittel.

(3) Der Beitrag gemäß Abs. 2 lit. c ist jährlich gemäß dem Bundesfinanzgesetz in Höhe von zweitausendfünfhundert Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder dem an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.

(4) Der Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Abs. 2 lit. d) ist jährlich, soweit es die Vermögenslage des Fonds unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 zuläßt, zum Ausgleich der Ausgaben und Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Abs. 1 die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a bis c sowie gemäß Abs. 2 lit. e übersteigen.

(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) zuzuführen.

(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung trotz Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen. In den Folgejahren sind die Bestimmungen des Abs. 5 diesfalls soweit nicht anzuwenden, soweit nicht die vom Bund getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren vollständig abgedeckt sind.

(7) Die Beiträge und Zuführungen gemäß Abs. 3 bis 6 sind nach Ende eines Kalenderjahres auf Grund des vorläufigen Rechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu bemessen und unverzüglich so zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes noch jenem Haushaltsjahr zugerechnet werden können, für das sie geleistet werden. Die endgültige Bemessung hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen; allenfalls verbleibende Restverbindlichkeiten sind unverzüglich wechselseitig auszugleichen. Vorschüsse auf die voraussichtlich entstehenden Verpflichtungen können nach Tunlichkeit auch während des Kalenderjahres geleistet werden.

(8) Der Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 umfaßt auch den Verwaltungsaufwand der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung für die Vollziehung anderer als in Abs. 1 genannter Bundesgesetze, die eine Vollziehung durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter vorsehen. Weiters umfaßt der Leistungsaufwand gemäß Abs. 1 auch die Leistungen an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64a Abs. 2.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 681/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 642/1973, BGBl. Nr. 129/1957

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109054

alte Dokumentnummer

N6199438403J