Art. 4 § 5 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 5

§ 5. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:

  1. a) die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels,
  2. b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau,
  3. c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (B 50).
  4. d) Die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf

    Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.