Art. 4 § 3 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 3

§ 3. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung und zur Errichtung zu übertragen:

  1. a) die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von Spittal/Drau bis Villach,
  2. b) die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental,
  3. c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
  4. d) die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
  5. e) B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.

    Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

    Weiters ist der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung der Vollausbau des Katschberg- und des Tauerntunnels zu übertragen.

    Die Übertragung der Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn Umfahrung Klagenfurt zur Planung und Errichtung umfaßt auch die Planung und Errichtung der Verlegung der Bundesstraßen B 83 Kärntner Straße und B 95 Turracher Straße im Bereich des Knotens Klagenfurt/Nord der A 2.