Art. 4 § 26 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 26

(1) § 26.80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
  2. 2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
  2. 2. für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Der Ruhebezug darf

  1. 1. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
  2. 2. 48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.