Art. 4 § 11 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 11

§ 11. (Anm.: Art. IV)Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut sind, zu übertragen.

(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.