Art. 3 § 55 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Mitwirkung der Gemeinden

§ 55.

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Anspruch

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109085

alte Dokumentnummer

N6199438537J