Art. 3 § 54 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

§ 54.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109097

alte Dokumentnummer

N6199438551J