Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.
§ 54.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109097
alte Dokumentnummer
N6199438551J