§ 52.
Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling zu ergänzen.
(BGBl. Nr. 124/1973, Art. I Z. 20)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098220
alte Dokumentnummer
N6197721200L