§ 48.
(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist vom Arbeitsamt seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098216
alte Dokumentnummer
N6197721196L