Art. 3 § 48 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 48.

(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist vom Arbeitsamt seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098216

alte Dokumentnummer

N6197721196L