Art. 3 § 45 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 45.

Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesarbeitsämtern Parteistellung zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098213

alte Dokumentnummer

N6197721193L