ÜR: Teil III (dokumentalistisch Art. 3), BGBl. Nr. 973/1993: ,,der abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben''
§ 3.
Der Bund hat mit der ÖIAG einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere folgende Regelungen enthält:
- a) Insgesamt sollen dem Bund einschließlich der Dividenden in dieser Gesetzgebungsperiode rund 4,5 Milliarden Schilling zugute kommen.
- b) Mittelfristig wird die Austrian Industries AG über die 50% Grenze hinausgehend privatisiert, wobei österreichische Interessen gewahrt werden sollen. Erklärtes Ziel ist die Beibehaltung eines österreichischen Industriekonzerns.
- c) Es gilt der Grundsatz, daß in Zukunft keine Mittelzuführungen an die ÖIAG oder an die Austrian Industries oder sonstige Absicherungen von Kapitalmarkttransaktionen dieser Gesellschaften durch die öffentliche Hand erfolgen.
ÜR: Teil III (dokumentalistisch Art. 3), BGBl. Nr. 973/1993:
,,der abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben''
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004708
Dokumentnummer
NOR12051288
alte Dokumentnummer
N3199116211J
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