§ 2.
(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der ÖIAG ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen im Ausmaß von höchstens 7 500 Millionen Schilling einzuräumen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der ÖIAG für den genannten Betrag schon vor der Zuzählung des Gesellschafterdarlehens Promessen für die Zuzählung zu geben.
(2) Die Bundesregierung hat die gänzliche oder teilweise Zuzählung des Gesellschafterdarlehens davon abhängig zu machen, daß bei der Umsetzung der Privatisierungskonzepte gemäß § 3 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz entsprechende Fortschritte erzielt wurden; weiters hat die Zuzählung nur insoweit zu erfolgen, als dies der Eigenkapitalbedarf und die Liquidität der ÖIAG erforderlich erscheinen lassen.
(3) Eine der ÖIAG gemäß Abs. 1 gegebene Promesse auf Zuzählung eines Gesellschafterdarlehens ist im Jahresabschluß der ÖIAG als Vermögensgegenstand „Promesse auf Zuzählung eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens“ gesondert auszuweisen. Für den Gegenwert ist unter den Posten des Eigenkapitals ein gesonderter Posten auszuweisen, der nach Zuzählung in einen Posten „Nachrangiges Gesellschafterdarlehen“ überzuführen ist.
(4) Dieses Gesellschafterdarlehen und die darauf entfallenden Zinsen sind aus den Erlösen der Privatisierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zurückzuzahlen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der ÖIAG möglich ist. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder (VIBOR 3 Monate) gemäß Tab. 5.2. des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Sofern die in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate - VIBOR) nach Einführung der für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro Interbank Offered Rate - EURIBOR) wegfallen, tritt an die Stelle des VIBOR der entsprechende für das Gebiet der Währungsunion festgestellte Zwischenbankzinssatz (EURIBOR).
(5) Es gilt der Grundsatz, daß der Bund der ÖIAG darüber hinaus weder weitere Mittel zuführen noch ihre Kapitalmarkttransaktionen absichern wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004708
Dokumentnummer
NOR12056745
alte Dokumentnummer
N3199812880U
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