Art. 3 § 23i BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 23i

§ 23i. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

  1. 1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
  2. 2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
  3. 3. auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.