Art. 3 § 20 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für das betreffende Gewerbe.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073268

alte Dokumentnummer

N5198211407R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)