Art. 3 § 18 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 18

(1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

  1. 1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
  2. 2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
  3. 3. auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.