Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 17.
Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben. Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so ist mit einer Ladung zu beiden Konzessionsprüfungen zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073265
alte Dokumentnummer
N5198211404R
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