Art. 3 § 16 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 16.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 13) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

(3) Im Falle der Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem Prüfungstermin entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2 Z 4 hinsichtlich des gemäß § 14 entfallenden ersten Teiles der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung.

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073264

alte Dokumentnummer

N5198211403R

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