Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 16.
Bei den im Jahre 1977 abzuhaltenden Konzessionsprüfungen können als jene beiden Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 auch Personen in die Prüfungskommission berufen werden, die gemäß § 376 Z 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071054
alte Dokumentnummer
N5197610959P
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