Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 15.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer inländischen Schule und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 muß eine hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer, als Gesellschafter oder als mittätiger Ehegatte sein.
(3) Für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler muß die fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigten Gewerbetreibenden und für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung muß die fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung berechtigten Gewerbetreibenden zurückgelegt worden sein. Wurde die fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung beider Gewerbe berechtigten Gewerbetreibenden zurückgelegt und war der Prüfungswerber mit der Ausübung beider Gewerbe beschäftigt, so erhöht sich die im Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr; in diesem Fall erfüllt der Prüfungswerber die Voraussetzungen für die Zulassung zu beiden Konzessionsprüfungen.
Schlagworte
Schulbesuch, Studium
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073263
alte Dokumentnummer
N5198211402R
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