Art. 2 § 8 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 8

(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.

(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung an.