Art. 2 § 8 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 8

§ 8. (Anm.: Art. II)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den in § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes (Abs. 2) je nach Bedarf zuzuweisen.

(2) Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.

(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.