ARTIKEL II
IMMOBILIENVERWALTUNG Art des Nachweises der Befähigung
§ 7.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Immobilienverwaltung (§ 263 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073255
alte Dokumentnummer
N5198211394R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
