Siehe auch § 51
2. Abschnitt
ÖFFENTLICHER BEREICH ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
§ 6.
Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Siehe auch § 51
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009178
alte Dokumentnummer
N11978161120
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