Art. 2 § 6 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Siehe auch § 51

2. Abschnitt

ÖFFENTLICHER BEREICH ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

§ 6.

Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Siehe auch § 51

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009178

alte Dokumentnummer

N11978161120

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