Art. 2 § 6 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 6

§ 6. (Anm.: Art. II)Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in der Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
  3. c) die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
  4. d) die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt:

Rückzahlungskurs abzüglich

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen

100 x (Zinsfuß + ------------------------------)

mittlere Laufzeit

-----------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen,

  1. f) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

  1. a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
  2. b) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
  3. c) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.