§ 5.
(1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 4) durch die Landesregierung festzulegen sind.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt.
Schlagworte
Sonderbestimmungen für die Länder
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011717
alte Dokumentnummer
N11986185510
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