Art. 2 § 5 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1982

§ 5

§ 5. (Anm.: Art. II)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.

(3) Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.

(4) Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.

(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.