Art. 2 § 5 Anmeldegesetz Irak

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1993

§ 5.

(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzubringen. Dabei sind folgende Fristen, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzuhalten:

  1. 1. Anmeldungen unter Verwendung der Formulare A, B und C sind bis 30. November 1992 einzubringen;
  2. 2. Anmeldungen unter Verwendung des Formulares D sind bis 31. Jänner 1993 einzubringen;
  3. 3. Anmeldungen unter Verwendung des Formulares E sind bis 28. Februar 1993 einzubringen.

(2) Die Formulare A, B oder C sind jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen. Die Formulare D oder E sind in zweifacher Ausfertigung, sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache, auszufüllen.

(3) Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Urkunden oder Bescheinigungsmittel sind auch in englischer Übersetzung beizulegen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001189

Dokumentnummer

NOR12014300

alte Dokumentnummer

N1199325181J