7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES
§ 51.
(1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von § 6 von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011667
alte Dokumentnummer
N11986161560
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