Art. 2 § 51 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES

§ 51.

(1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von § 6 von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011667

alte Dokumentnummer

N11986161560

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