§ 4.
Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann die Behörde Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, der Behörde regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR40273299
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