Art. 2 § 4 Anmeldegesetz Irak

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1993

§ 4.

(1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission (Entschädigungskommission) der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der imAnhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B, C, D oder E anmelden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf zur Geltendmachung der Ansprüche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.

(3) Die Formulare A, B, C, D und E sind im Bundesministerium für Finanzen und in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland aufzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001189

Dokumentnummer

NOR12014299

alte Dokumentnummer

N1199325180J