Art. 2 § 49 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

UNBEFUGTE EINGRIFFE IM DATENVERKEHR

§ 49.

Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er automationsunterstützt verarbeitete Daten löscht, verfälscht oder sonst verändert oder daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011751

alte Dokumentnummer

N11986185850

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