Art. 2 § 43 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

§ 43.

Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34 ausscheiden, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40108769