WEISUNGSFREIHEIT DER MITGLIEDER DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 40.
(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009211
alte Dokumentnummer
N11978161450
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