Art. 2 § 39a AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Übergangsgeld

§ 39a.

(1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.

(4) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.

(7) Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters

  1. 1. im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
  2. 2. im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
  3. 3. im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
  4. 4. im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
  5. 5. im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
  6. 6. im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
  7. 7. im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
  8. 8. im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
  9. 9. im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
  10. 10. im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
  11. 11. im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
  12. 12. im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
  13. 13. im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40138038