WIRKUNG VON BESCHEIDEN
§ 37.
(1) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.
(2) Bei Gefahr im Verzug für den Betroffenen kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung der Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission nach § 14 oder § 15 untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009208
alte Dokumentnummer
N11978161420
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