Art. 2 § 36b AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1998

Umsatz

§ 36b.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 56/1998)

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115547

alte Dokumentnummer

N6199851598L