Art. 2 § 33 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

III. Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen Voraussetzungen

§ 33.

(1) Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052533

alte Dokumentnummer

N3199329779J

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