III. Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen Voraussetzungen
§ 33.
(1) Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004828
Dokumentnummer
NOR12052533
alte Dokumentnummer
N3199329779J
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