Art. 2 § 28 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Vertretung von betroffenen Personen

§ 28.

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadenersatz gemäß § 29 in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195924