Art. 2 § 28 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG

§ 28.

(1) Ansprüche gegen nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegende Rechtsträger, wie sie sich aus diesem Abschnitt dieses Bundesgesetzes ergeben, sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verarbeitet, benützt oder übermittelt worden, so hat der Betroffene, unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz, Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen widerstreitenden Zustandes.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009200

alte Dokumentnummer

N11978161340

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