Art. 2 § 26a AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 26a

§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.