Art. 2 § 26 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

PFLICHT ZUR RICHTIGSTELLUNG

§ 26.

(1) Daten sind über begründetes Ansuchen des Betroffenen richtigzustellen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. § 12 Abs. 3, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen keine Einigung über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit erzielt werden konnte, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Dieser Vermerk darf ohne Zustimmung des Betroffenen nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gelöscht werden. Ist das Richtigstellungsbegehren (Abs. 1) gerichtlich geltend gemacht, die Klage aber abgewiesen worden, so ist über Verlangen des Auftraggebers im Urteil die Löschung des Vermerks anzuordnen. Der Auftraggeber kann auch unter Nachweis der Richtigkeit der Daten (§ 12 Abs. 5) den Anspruch auf Löschung des Bestreitungsvermerkes gerichtlich geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009198

alte Dokumentnummer

N11978161320

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