Art. 2 § 24 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Datenverarbeitungsregisterverordnung: BGBl. Nr. 573/1979

GEBÜHREN

§ 24.

Mit dem Antrag auf Registrierung (§ 23) ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der mit den Aufgaben der Registrierung verbundene Verwaltungsaufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

Datenverarbeitungsregisterverordnung: BGBl. Nr. 573/1979

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009196

alte Dokumentnummer

N11978161300

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