Datenverarbeitungsregisterverordnung: BGBl. Nr. 573/1979
GEBÜHREN
§ 24.
Mit dem Antrag auf Registrierung (§ 23) ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der mit den Aufgaben der Registrierung verbundene Verwaltungsaufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
Datenverarbeitungsregisterverordnung: BGBl. Nr. 573/1979
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009196
alte Dokumentnummer
N11978161300
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