Art. 2 § 23a DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

MÄNGELRÜGEVERFAHREN

§ 23a.

(1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des § 8a Abs. 2 erscheint.

(2) Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der Meldung zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die Datenschutzkommission hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt, die vorläufige Einstellung der gesamten oder eines Teiles der Datenverarbeitung mit Bescheid zu verfügen.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 verlieren ihre Wirksamkeit mit der Erledigung des Mängelrügeverfahrens gemäß Abs. 4, längstens aber nach 6 Monaten.

(4) Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie mit Bescheid die Registrierung abzulehnen und die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen; andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister die Registrierung aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011735

alte Dokumentnummer

N11986185690

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