Zu Abs. 4 siehe auch § 58 Abs. 2
REGISTRIERUNG VON VERARBEITUNGEN
§ 23.
(1) Auftraggeber von anderen als nach § 22 zulässigen Verarbeitungen haben beim Datenverarbeitungsregister (§ 47) vor der Aufnahme der Echtverarbeitung von Daten die Registrierung zu beantragen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Auftraggebers;
- 2. die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Bescheide oder sonstigen Vorschriften, aus denen sich der berechtigte Zweck des Rechtsträgers ergibt (§ 17);
- 3. den Zweck der Verarbeitung;
- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten und den Kreis der Betroffenen;
- 5. ob und welcher Art und an welchen Kreis von Empfängern Übermittlungen vorgesehen sind.
(3) Jeder im Rahmen einer Dienstleistung (§ 19) tätige Verarbeiter hat – sofern er nicht über eine Gewerbeberechtigung nach § 103 Abs. 1 lit. a Z 2 der Gewerbeordnung 1973 verfügt – beim Datenschutzregister vor der erstmaligen Übernahme von Verarbeitungen die Registrierung zu beantragen. Auf diesen Antrag sind Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; weiters ist im Antrag der Kreis der Auftraggeber, für den Dienstleistungen verrichtet werden sollen, anzugeben. Eintragungen in die Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. a Z 2 der Gewerbeordnung 1973 beziehen, sind dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.
(4) Die Registrierung ist binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages vorzunehmen.
(5) Die Ablehnung der Registrierung hat nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes durch Bescheid der Datenschutzkommission zu erfolgen, wenn
- 1. die beabsichtigte Verarbeitung einer behördlichen Bewilligung nach dem 4. Abschnitt bedürfte und diese nicht erteilt ist, oder
- 2. der Antrag unvollständig ist und dieser Mangel binnen angemessener Frist nicht behoben wird.
Zu Abs. 4 siehe auch § 58 Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009195
alte Dokumentnummer
N11978161290
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