Art. 2 § 22 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

§ 22.

(1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (§§ 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§ 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§ 7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§ 8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen (§§ 6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§ 1, 9, 9a, 16 bis 18) dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Daten im Sinne der Z 3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1. Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a):
  1. a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
  2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  6. f) Telefon- und Faxnummer,
  7. g) E-Mail-Adresse,
  8. h) Bankverbindung und Kontonummer,
  1. 2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
  1. a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
  2. b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
  3. c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
  4. d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
  1. 3. Daten betreffend eine Behinderung:
  1. a) Funktionseinschränkungen,
  2. b) Grad der Behinderung,
  1. 4. Daten über Betreuungsverläufe:
  1. a) Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den §§ 7k, 7l, 7m und 8,
  2. b) Art. Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
  1. 5. Stammdaten der Arbeitgeber:
  1. a) Namen, Firmennamen und Betriebsnamen,
  2. b) Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,
  3. c) Betriebsgröße,
  4. d) Branchenzugehörigkeit,
  5. e) Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Z 1 lit. a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,
  6. f) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
  7. g) Ansprechpartner,
  8. h) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,
  9. i) Telefon- und Faxnummer,
  10. j) E-Mail-Adresse,
  11. k) Bankverbindung und Kontonummer,
  1. 6. Daten über Pflichtstellen:
  1. a) Gesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,
  2. b) offene Pflichtstellen,
  3. c) besetzte Pflichtstellen,
  4. d) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
  5. e) Entlohnung.

(4a) Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(5) Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im § 5 Abs. 2 genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1982)

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Ausbildungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40149380