Siehe zu Abs.3 § 58 Abs. 6
DATENSICHERUNG
§ 21.
(1) Der Verarbeiter hat für den Datenverkehr unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit und auf die technischen Möglichkeiten organisatorische, personelle, technische und bauliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollen je nach Art der Daten und der technischen Ausstattung sowie des Umfanges der Verarbeitung und Übermittlung sicherstellen, daß Daten Dritten rechtswidrig weder zur Kenntnis gelangen, noch übermittelt, noch durch nicht berechtigte Personen eingesehen, verarbeitet oder übermittelt werden können.
(2) Im Falle einer Dienstleistung nach § 19 hat der Verarbeiter von sich aus jene notwendigen Datensicherungsmaßnahmen (Abs. 1) zu treffen, die eine Durchführung des Auftrages entsprechend den ihm obliegenden gesetzlichen Verschwiegenheits- und besonderen Sorgfaltspflichten (§ 19 Abs. 1 letzter Satz) sicherstellen.
(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers können nach Anhörung des Datenschutzrates ÖNORMEN über das Mindestausmaß von Datensicherungsmaßnahmen nach den Abs. 1 oder 2, die unter sinngemäßer Anwendung des § 10 festgelegt wurden, für bestimmte Arten von Daten, für bestimmte Methoden der Verarbeitung oder Übermittlung oder für bestimmte Arten von Rechtsträgern für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn der Verarbeiter die nach Abs. 3 für solche Verarbeitungen oder Übermittlungen verbindlich erklärten ÖNORMEN eingehalten hat.
Siehe zu Abs.3 § 58 Abs. 6
Schlagworte
Verschwiegenheitspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009193
alte Dokumentnummer
N11978161270
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