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Art. 2 § 1 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Artikel II

Geltungsbereich

§ 1.

Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273297

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